Vergällungsmittel Methylethylketon
Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken
oder Herstellung alkoholhaltiger Getränke, der unerlaubte Handel
sowie die Weitergabe an Dritte führt zu straf-und steuerrechtlichen Folgen.
(vorregistriertes Biozidprodukt PT1: N-88259, PT2: N-88258)